👌 Rechtliche Bestimmungen der Software-Lizenzen
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Der Europäische Gerichtshof als höchste Justizbehörde innerhalb der Europäischen Union hat ein Urteil gefällt, das Maßnahmen im Bereich von Computersoftware für Anwender klarstellt. Diese Art des Handels wurde im Prinzip als legal betrachtet. Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Handel mit gebrauchter Software erlaubt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Software physisch oder online übertragen wird.
Die folgenden Punkte wurden vom Bundesgerichtshof auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt. Das Urteil des Gerichtshofs gilt nicht nur für Einzellizenzen, sondern auch für Volumenlizenzen, die auf Split-Basis verkauft werden. Diese Bestätigung findet sich in der deutschen Rechtssache bezüglich Adobe und usedSoft des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
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Insgesamt 13 Richter der Großen Kammer stellten in der Begründung klar, dass das Anpassungsprinzip immer für den Erstverkauf bestimmter Software gilt. Es wurde angeordnet, dass ein zweiter Käufer die Software des Herstellers immer dann erneut herunterladen darf, wenn eine Lizenz online übertragen wurde. Der Gerichtshof sagte: “Darüber hinaus erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber korrigierten und aktualisierten Fassung”. Damit ging das Gericht viel weiter als die Schlussfolgerungen, die ein Generalstaatsanwalt am 24. April 2012 gezogen hatte.
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In einem etwas späteren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Fall Adobe und usedSoft wurden weitere Konsequenzen des Urteils in einzigartiger Weise bestätigt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass das Urteil des EuGH auch für Volumenlizenzverträge und auch für deren Aufteilung gilt. Hingegen wurde eine Revision des Softwaregiganten Adobe (Az. I ZR 8/13) am 11. Dezember 2014 vom Bundesgericht vollumfänglich abgewiesen. Damit wurde auch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main klar bestätigt.
